Notengebung Teil 3

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Nachdem alltäglichen Formen der Leistungsfeststellung bereits in den beiden vorherigen Artikeln bearbeitet wurden, bleiben nur mehr die „Sonderprüfungen“ – jene, die man sich besser erspart, also Wiederholungs- und Nachtragsprüfung und jene, die man besser nur 1 Mal im Leben macht – Einstufungsprüfungen, Maturaprüfungen usw.

Nun zur Wiederholungsprüfung. Wenn ein Schuljahr nun einmal „schief gegangen“ ist, bekommt man sofort nach der Konferenz die Benachrichtigung, dass das Schuljahr nicht positiv abgeschlossen wurde. Wenn nun nur 1 oder maximal 2 „Nicht Genügend“ im Zeugnis stehen, kann man eine Wiederholungsprüfung machen. Eventuell wurde der Schülerin / dem Schüler auch die so genannte Aufstiegsklausel zuerkannt.

Wenn ein Aufstieg in die nächste Klasse nicht möglich ist, kann gegen den Entscheid der Klassenkonferenz Berufung gemäß §21 SchUG eingelegt werden.

Ebenso gegen die Entscheidung, dass die Aufnahmeprfg. nicht bestanden wurde, die Schülerin abgestuft wird bzw. der Antrag zur Aufstufung abgelehnt wurde und die Matura nicht bestanden wurde

Dieser Einspruch ist schriftl., binnen 5 Tagen (ab Erhalt der Entscheidung)  bei der Schule einzureichen.

Die Direktorin/der Direktor gibt diese mit Stellungnahme der Lehrerin und deren Beurteilungsunterlagen an den Landesschulrat weiter. Der LSR entscheidet binnen 3 Wochen.

Er kann zustimmen, abweisen, kommissionelle Prfg. veranlassen

Eine Aufstiegsklausel bedeutet nun, dass man auch mit einem „Nicht Genügend“ aufsteigen darf. Es ist aber auch dann auf jeden Fall  ratsam die Prüfung dennoch zu machen. Erstens wird so der versäumte Lehrstoff aufgeholt und zweitens kann man in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren in einem Gegenstand nur ein Mal die Klausel erhalten. Wenn ich nun aber die Wiederholungsprüfung mache und auch bestehe, habe ich auch im folgenden Jahr wieder die Chance auf die Klausel. Und wenn ich die Prüfung nicht besteht, kann ich dennoch aufsteigen und habe immerhin in den Ferien gelernt.

In den Hauptschulen ist ein Aufstieg aber immer möglich, wenn bei Unterricht in Leistungsgruppen der Schüler nicht in der niedrigsten Leistungsgruppe ist.

Es müssen aber in allen Schulen immer die Pflichtpraktika erfüllt sein.

Ein Aufstieg ist immer möglich, bei 5 monatigem bis 1 jährigem Schulbesuch im fremdsprachigem Ausland

Was in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen führt ist das Frühwarnsystem also die Information Nach § 19 SchuG. Natürlich muss der Lehrer, sobald ein „Nicht Genügend“ droht die Eltern oder, wenn die Schülerin / der Schüler bereits 18 Jahre alt ist sie oder ihn selber, informieren. Ein „Nicht Genügend“ ist aber auch ohne diese Information legal! Und wenn die Schülerin / der Schüler volljährig sind, darf die Lehrerin / der Lehrer die Eltern nur informieren, wenn das Kind dem zustimmt! Hier wird allerdings gemunkelt, dass es Lehrerinnen und Lehrer geben soll, die sich hier über die Gesetze hinwegsetzen und meinen, dass man die Eltern nicht zu reinen Geldgebern degradieren darf.

Doch nun zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Prüfung

Wiederholungsprüfung  § 23 SchUG

Schriftliche Prfg. dauern 50 Minuten (Ausn. 100 Min, bei 2-stündigen SA im Unterrichtsfach)

Mündl. Prfg. dauern 15 – 30 Minuten

Praktische Prfg. dauern 30 – 50 Minuten

Die Uhrzeit der Prfg. muss mind. 1 Woche vorher bekannt gegeben werden. (max. 60 Min. verspätet) bei gerechtfertigter Verhinderung: neuer Termin (vor 30. November)

Stoff der Prfg.:  Jahrestoff

Feststellungs- und Nachtragsprüfung § 20,21 LB-VO

Ähnlich einer Wiederholungsprüfung ist die Feststellungsprüfung oder, wenn sie bis nach den Ferien verschoben wird, was in der Praxis meist passiert, die Nachtragsprüfung. Beide unterscheiden sich lediglich durch den Namen.

Wenn der Schüler ohne eigenes Verschulden so viel versäumt hat, dass eine Beurteilung nicht möglich ist, hat er ein Recht auf eine:

Feststellungsprüfung während des Jahres,

Nachtragsprüfung nach den Ferien

Wenn die Feststellungsprüfung negativ ist, darf sie wiederholt werden.

Sonst. Regelungen: wie Wiederholungsprüfung

Bei Fragen, bitte wenden Sie sich wieder an Regina Traunmüller – Tel 0699 81 78 59 72 oder traunmueller(at)surfeu.at

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