Besonders empfehlenswert, sich die Mühe des jährlichen Steuerausgleichs zu machen, ist es beispielsweise für Saisonarbeiter, kurzfristig – etwa befristet – angestellte Dienstnehmer, “WiedereinsteigerInnen” oder dann, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr auch arbeitslose Zeiten angefallen sind – also für alle, die nicht das ganze Jahr über steuerpflichtig waren.
Während sich die Werbungskosten relativ einfach durch einen Bezug zur steuerpflichtigen Tätigkeit (dies gilt auch für die Studiengebühren – lediglich erfreuet das denjenigen, der diese Ausbildung dann doch nicht im selben Kalenderjahr verwerten kann, nicht mehr als durch unvergessliche Erinnerungen an Karl-Heinz Grassers und der intellektuell mutierten Lisl gönnerhafte Auftritte im Doppelpack) charakterisieren lassen, wird häufig bei den Sonderausgaben wie folgt übersehen:
- Freiwillige Beiträge zu Sterbe-, Waisen-, Versorgungs- und Witwenkassen sowie der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten;
- Manche junge Aktien / Wandelschuldverschreibungen
Bei außergewöhnlichen Belastungen besteht ein äußerst hoher Selbstbehalt – erst ab Überschreiten dieser Grenze macht es Sinn, sie geltend zu machen. Tipp: Wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Planung gegeben ist – lassen Sie innerhalb eines Kalenderjahres (Zahnreparaturen, Kauf von notwendigen Ersatz usw.) durchführen und bezahlen Sie es auch in diesem (bspw. Ratenzahlungen innerhalb Jänner bis Dezember).
Und: vergessen Sie keinesfalls (wie leider häufig der Fall) auf das Ankreuzen beim Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag – dies hat eine sicherere Wirksamkeit als jeder Joker beim Lotto und sei es nur von einer Ersparnis AB € 364 aufwärts (je nach Kinderanzahl)!
Tipp: Führen Sie Ihren Steuerausgleich online durch – Sie ersparen sich eine Menge Zeit und Umstände! (http://www.bmf.gv.at/)
Ihr
Spallerhof-Team!