Notengebung – Teil 1

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LehrerIn sein – so manch einer glaubt noch immer, dass sei der Himmel auf Erden!

Der Alltag in der Schule zeigt ein anderes Bild. Nahezu alle LehrerInnen sind bemüht den Kindern bestmöglich zu helfen, sie zu unterstützen und ihren Weg zu begleiten.

Ob Noten unbedingt notwendig sind oder nicht, diese Diskussion möchte ich hier nicht führen.  In den meisten Schulen (ausgenommen Volksschule –  auf Wunsch der Eltern) gehören sie einfach zum Schulalltag. Und wenn fair benotet wird, wenn die Tagesleistung des Kindes in einem bestimmten Stoffgebiet beurteilt wird und nicht das Kind selbst, dann können Noten auch als Feed Back für Kinder, LehrerInnen und Eltern betrachtet werden.

Nur was sind „faire Noten“? Was ist gesetzeskonform?

Ich möchte hier in mehreren Internetartikeln die wichtigsten Regelungen aus dem Schulunterrichtsgesetz und der Leistungsbeurteilungsverordnung erläutern (SchUG, LB-VO). Gleichzeitig möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass einige dieser Regeln von LehrerInnen immer wieder – zu Gunsten der Kinder – verletzt werden. Diesen engagierten PädagogInnen hierzu einen Vorwurf zu machen, wäre sicherlich kontraproduktiv!

Doch nun zu den allgemeinen Regelungen (§ 2 LB-VO)

  • Es darf nur das geprüft werden, was im Lehrplan steht und in dieser Klasse unterrichtet wurde.
  • Leistungsfeststellungen müssen während des Unterrichts durchgeführt werden (ausnommen Nachschularbeiten).
  • Keine Leistungsfeststellung an den letzten 3 Tagen vor der Notenkonferenz.
  • SchülerInnen oder Eltern müssen jederzeit über den Notenstand informiert werden.
  • Vorgetäuschte Leistungen (“Schummeln”) dürfen nicht beurteilt werden.
  • Das Benehmen darf nicht in die Note miteinbezogen werden.
  • Die äußere Form der Arbeit darf nur in bestimmten Gegenständen bewertet werden (§12 LB-VO: z.B. Volksschule: Schreiben oder Bildnerische Erziehung; Hautschule: Geomatrische Zeichnen, Ernährung; Allgemeine Höhere Schule: Darstellende Geometrie, Werken; Berufsbildende Höhere Schule: Buchhaltung, kfm. Schriftverkehr, usw.).
  • Beim Zeichnen, Turnen usw. sind mangelnde Fähigkeiten (z.B. körperliche Beeinträchtigungen) zu berücksichtigen.

Nun zu den Formen der Leistungsfeststellung:

  • Mitarbeit
  • Mündl. Prüfungen / Übungen
  • Schularbeiten
  • Schriftl. Überprüfungen
  • Praktische Leistungsfeststellung
  • Grafische Leistungsfeststellung

Wie man sieht, die Mitarbeit steht an erster Stelle und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich sind alle Formen der Leistungsfeststellung gleichwertig, es kommt vor allem auf die Schwierigkeit, die Häufigkeit, die Dauer und den Zeitpunkt an. Oder anders erklärt, viele Mitarbeitsnoten können durchaus eine Schularbeit aufwiegen. Leistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wurden sind stärker zu gewichten als frühere Leistungen – man soll die Tendenz mit berücksichtigen. Und so können auch zwei längere Tests (Maximaldauer folgt im Folgeartikel) genauso viel zählen wie eine Schularbeit.

Oder vielleicht entscheidet der oder die LehrerIn, dass sie gar keinen Test benötigt. Dies ist natürlich alles möglich und liegt im Ermessen des/der PädagogIn.

Auf jeden Fall darf in einem Gegenstand in dem mehr als eine Schularbeit pro Semester im Lehrplan steht, kein Test mehr gemacht werden. Mitarbeitskontrollen sind aber immer möglich! Jeder Schüler oder Schülerin hat ein Anrecht auf eine Prüfung pro Semester – er oder sie muss es dem oder der LehrerIn nur rechtzeitig sagen!

Weitere Regelungen zu den einzelnen Leistungsfeststellungen folgen in den nächsten Artikeln.

Für Fragen stehe ich Ihnen/dir gerne zur Verfügung – E-Mail an: traunmueller(at)surfeu.at (MMag. Regina Traunmüller – Lehrerin für kfm. Fächer an einer BMHS)

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